Erwägungsgrund 2 32004R0595
Es sind Vorschriften festzulegen, die es möglich machen, die einzelstaatlichen Mengen auf Lieferungen und Direktverkäufe für jeden Mitgliedstaat aufzuteilen. Zu diesem Zweck sind die neuen Begriffsbestimmungen von „Lieferung“ und „Direktverkauf“ in Artikel 5 Buchstabe f) bzw. g) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die die betreffenden Erzeuger über diese neuen Begriffsbestimmungen unterrichten sollten.