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Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe fallen und für eine Finanzierung in deren Rahmen in Betracht kommen, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen aus dem 10. EEF finanziert werden, wenn nämlich eine solche Unterstützung erforderlich ist, um die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung zu gewährleisten, und diese Unterstützung nicht aus dem Gemeinschaftshaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden kann.
Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, die nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums getätigt werden…
Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen dieser…
Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union ermöglicht es, in bedeutsamen…
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft Tätigkeiten finanziell unterstützt, die zur Durchführung der…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die…
Die in Absatz 1 genannten Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 5 Mio. EUR beträgt, und die Sondermaßnahmen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.