Erwägungsgrund 21 32014R0516
Die Integrationsmaßnahmen sollten sich im Interesse eines umfassenden Integrationskonzepts auch auf Personen erstrecken, die internationalen Schutz genießen, und dabei die Besonderheiten dieser Zielgruppen berücksichtigen. Sind mit Aufnahmemaßnahmen Integrationsmaßnahmen verbunden, so sollte gegebenenfalls auch die Einbeziehung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, möglich sein.