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In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sind Fangbeschränkungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale im ICES-Gebiet IV festgesetzt. Gemäß den Fußnoten zu den jeweiligen Fangbeschränkungen im genannten Anhang kann die Kommission die Bedingungen festlegen, unter denen die Quoten für die Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand gefangen werden dürfen.
Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgesetzten Quoten für die…
Die Fangbeschränkungen für die Sandaalfischerei in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa sowie IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009…
Die Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008…
Die Kommission legt die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV…
Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa nach…
Gemäß Anhang IID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 gelten die Bedingungen des genannten Anhangs für Gemeinschaftsschiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.