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Gemäß Anhang IID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 gelten die Bedingungen des genannten Anhangs für Gemeinschaftsschiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischen. Dieselben Bedingungen gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Erlaubnis zum Fang von Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen oder Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen.
1. Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser…
Zulässige Fangmengen und Aufteilung 1. Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern…
In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sind Fangbeschränkungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale im ICES-Gebiet IV festgesetzt. Gemäß den Fußnoten zu…
Die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Bereichs IIa sollen auf der…
Fangbeschränkungen und Aufwandsbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer) sind vorläufig in den…
Die Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.