Erwägungsgrund 1 32007R0631
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP wurde die Ausfuhr von Waffen, Munition und militärischer Ausrüstung nach Somalia sowie die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Somalia untersagt. Das Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 umgesetzt.