Art. 2 Abs. 2 32007R0708Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für die Umsiedlung gebietsfremder Arten innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, aufgrund wissenschaftlicher Gutachten besteht…
Art. 19 32007R0708Einhaltung anderer Unionsvorschriften
Eine Genehmigung für die Umsiedlung im Rahmen dieser Veordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften…
Art. 13 Abs. 1 Buchst. b 32012L0018Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Änderungen von Betrieben im Sinne des Artikels 11;