Art. 19 32007R0708
Einhaltung anderer Unionsvorschriften
Eine Genehmigung für die Umsiedlung im Rahmen dieser Veordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere
a)
die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/88/EG des Rates;
b)
die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG.