Erwägungsgrund 13 32012L0018
Normalerweise findet bei Umweltschäden, die auf einen schweren Unfall zurückzuführen sind, die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Anwendung.