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Die Bescheinigungsbehörde für ein grenzübergreifendes Programm ist insbesondere dafür zuständig, a) bescheinigte Ausgabenaufstellungen und Zahlungsanträge zu erstellen und der Kommission vorzulegen; b) zu bescheinigen, dass i) die Ausgabenaufstellung richtig ist, sich auf zuverlässige Buchführungssysteme stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht; ii) die geltend gemachten Ausgaben den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen und für Vorhaben entstanden sind, die nach den für das Programm geltenden Kriterien für die Finanzierung ausgewählt wurden und den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen; c) zu gewährleisten, dass sie von der Verwaltungsbehörde für die Bescheinigung ausreichende Informationen über die Verfahren und Prüfungen erhalten hat, die in Bezug auf die in den Ausgabenaufstellungen enthaltenen Ausgaben durchgeführt wurden; d) die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung vorgenommenen Rechnungsprüfungen bei der Bescheinigung zu berücksichtigen; e) über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben in elektronischer Form Buch zu führen. Die Verwaltungsbehörden und die Prüfbehörden haben Zugang zu diesen Informationen. Auf schriftliches Ersuchen der Kommission stellt die Bescheinigungsbehörde diese Informationen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens oder innerhalb einer anderen für die Prüfung von Unterlagen und Prüfungen an Ort und Stelle vereinbarten Frist der Kommission zur Verfügung; f) über die wiedereinzuziehenden und die einbehaltenen Beträge Buch zu führen, wenn der Beitrag zu einem Vorhaben ganz oder teilweise gestrichen wurde. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des grenzübergreifenden Programms durch Abzug von der nächsten Ausgabenaufstellung an den Gesamthaushalt der Europäischen Union zurückgezahlt; g) der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. März eine Aufstellung zu übermitteln, in der für jede Prioritätsachse des grenzübergreifenden Programms Folgendes ausgewiesen ist: i) die Beträge, die nach vollständiger oder teilweiser Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben aus den im Vorjahr vorgelegten Ausgabenaufstellungen gestrichen wurden, ii) die wiedereingezogenen Beträge, die von den im Vorjahr vorgelegten Ausgabenaufstellungen abgezogen wurden, iii) die Beträge, die zum 31. Dezember des Vorjahres wiedereinzuziehen waren, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde, iv) eine Aufstellung der Beträge, für die im Vorjahr festgestellt wurde, dass sie nicht wiedereingezogen werden konnten, oder bei denen eine Wiedereinziehung nicht zu erwarten ist, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde. Für die Zwecke der Punkte i), ii) und iii) werden die Gesamtbeträge der der Kommission im Einklang mit Artikel 138 Absatz 2 dieser Verordnung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeiten für jede Prioritätsachse vorgelegt. Für die Zwecke von Punkt iv) ist jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission im Einklang mit Artikel 138 Absatz 2 dieser Verordnung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeit mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen. Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeglichen Betrag, auf den unter Punkt iv) Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll. Wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung keine Informationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 dieser Verordnung anfordert, die teilnehmenden Länder nicht schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, eine Untersuchung hinsichtlich dieses Betrags einzuleiten, oder das teilnehmende Land auffordert, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen, geht der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union. Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht, falls Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.
zu bescheinigen, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen und für Vorhaben…
Die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Rechnungslegung und die in Buchstabe b des genannten Absatzes genannte Übersicht werden mit einem Bestätigungsvermerk einer…
Die in Artikel 60 Buchstabe a der Grundverordnung genannten bescheinigten Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge werden nach dem Muster in Anhang IX der…
Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung und Durchführung des grenzübergreifenden Programms nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung…
Die Bescheinigungsbehörde sollte die Zahlungsanträge erstellen und sie der Kommission vorlegen. Ferner sollte sie die Rechnungslegung erstellen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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