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Für die Zwecke von Finanzkorrekturen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 98, 99, 100, 101 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sinngemäß.
Im Falle von Unregelmäßigkeiten gelten die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 27 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sinngemäß. Abschnitt 3 Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern Unterabschnitt 1 Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel…
Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten…
Die Kommission setzt die Korrektur gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nach Maßgabe der Art und des Schweregrads…
Anlass für eine Finanzkorrektur kann sein: a) die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, einschließlich Betrug, oder b) die Feststellung einer Schwäche oder eines…
Wenn die Kommission eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 99 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vornimmt, so wird die Korrektur gemäß Absatz 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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