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Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 entweder auf den öffentlichen Ausgaben oder auf den von den teilnehmenden Ländern vereinbarten und im grenzübergreifenden Programm festgelegten Gesamtausgaben.
Der Beitrag der Gemeinschaft zu grenzübergreifenden Programmen auf der Ebene der Prioritätsachsen beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben.
Der Beitrag der Gemeinschaft zu jeder Prioritätsachse beträgt mindestens 20 % der zuschussfähigen Ausgaben.
Der Kofinanzierungssatz für ein Vorhaben ist nicht höher als der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse.
Während des in Artikel 89 Absatz 1 genannten Zeitraums, in dem die Ausgaben zuschussfähig sind, gilt zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 4, a) dass für ein Vorhaben Gemeinschaftshilfe immer nur im Rahmen eines grenzübergreifenden Programms geleistet werden kann; b) dass der Wert der für ein Vorhaben geleisteten Hilfe nicht höher sein kann als die öffentlichen Gesamtausgaben.
Bei staatlichen Beihilfen für Unternehmen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag muss die im Rahmen grenzübergreifender Programme geleistete öffentliche Hilfe die Obergrenzen für staatliche Beihilfen einhalten. KAPITEL II Programmierung Abschnitt 1 Programme
Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1060 und/oder der Verordnung (EU) 2021/1059 festgelegten…
Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Ebene der Prioritätsachsen.
Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Ebene der Prioritätsachsen.
Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt grundsätzlich höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch a) 80 % bei Maßnahmen, die…
Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung entscheidet die Kommission über den Satz des Beitrags der Gemeinschaft, der bis zu 100 % der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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