Erwägungsgrund 12 32021R1755
Um den nachteiligen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und gegebenenfalls ökologischen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Mitgliedstaaten und ihre Volkswirtschaften sowie gegebenenfalls den Maßnahmen Rechnung zu tragen, welche die Mitgliedstaaten zur Abfederung der erwarteten negativen Folgen des Austritts vor dem Ende des Übergangszeitraums ergriffen haben, sollte der für eine Unterstützung infrage kommende Bezugszeitraum am 1. Januar 2020 beginnen und auf vier Jahre befristet sein.