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Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2021 und auf Antrag eines Mitgliedstaats im Rahmen der Vorlage seines Aufbau- und Resilienzplans, leistet die Kommission eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 13 % des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls von bis zu 13 % des Darlehens gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3. Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung leistet die Kommission die entsprechende Zahlung so weit wie möglich innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme der in Artikel 23 genannten rechtlichen Verpflichtung durch die Kommission.
Im Falle einer Vorfinanzierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden die finanziellen Beiträge und gegebenenfalls Darlehen, die bzw. das nach Artikel 20 Abs. 5 Buchstabe a bzw. Buchstabe h zu zahlen sind, proportional angepasst.
Übersteigt die Vorfinanzierung des finanziellen Beitrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels 13 % des gemäß Artikel 11 Absatz 2 bis zum 30. Juni 2022 berechneten maximalen finanziellen Beitrags, so wird die nächste gemäß Artikel 24 Absatz 5 genehmigte Zahlung gekürzt, bis der Überschussbetrag mit den Zahlungen verrechnet ist; erforderlichenfalls werden auch die folgenden Zahlungen gekürzt. Sollten die verbleibenden Zahlungen nicht ausreichen, ist der Überschussbetrag zurückzuzahlen.
Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission für die einzelnen Vorhaben eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der mit der Entscheidung…
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen ihres Plans eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 15 % der Unterstützung in Form von Darlehen beantragen.
In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten, als Vorfinanzierung gezahlten Beträge nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Begleichung der Ansprüche der…
Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 100 000 000 EUR übersteigen. Sobald die endgültige Höhe…
Im Falle einer Vorfinanzierung nach Absatz 1 werden der in Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a genannte finanzielle Beitrag und gegebenenfalls der Betrag des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.