Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 109 gilt sinngemäß. Jedoch werden im Falle der zentralen Mittelverwaltung die Evaluierungen nach Artikel 109 Absatz 3 unter der Verantwortung der Kommission vorgenommen. In diesem Fall findet Artikel 109 Absätze 4 und 5 keine Anwendung. Im Falle der grenzübergreifenden Programme zwischen begünstigten Ländern beschließt die Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden begünstigten Ländern unter Berücksichtigung der für das Programm bereitgestellten Gemeinschaftsmittel und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob die Ex-ante-Evaluierung nach Artikel 109 Absatz 2 vorgenommen werden muss. Die Ex-ante-Evaluierung kann mit Unterstützung durch die Kommission vorgenommen werden. Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung kann die Kommission ad hoc die als erforderlich angesehenen Bewertungen vornehmen.
Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. Mit den Evaluierungen werden funktional…
Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programms zuständig ist. Sie wird…
die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139 mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang steht und der Kommission übermittelt wird;
Die Kommission kann gegebenenfalls die zuständigen dezentralen Agenturen in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen,…
Vor der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf das begünstigte Land werden alle Evaluierungen von der Kommission vorgenommen. Nach der Übertragung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement