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Ziel der Evaluierung ist es, Qualität, Wirksamkeit und Konsistenz der aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Hilfe und die Strategie und die Durchführung der grenzübergreifenden Programme zu verbessern, wobei dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung und den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Umweltverträglichkeits- und die strategische Umweltprüfung Rechnung zu tragen ist.
Die teilnehmenden Länder nehmen für jedes grenzübergreifende Programm gemeinsam eine Ex-ante-Evaluierung vor. Ziel der Ex-ante-Evaluierung ist es, einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel im Rahmen der grenzübergreifenden Programme zu gewährleisten und die Qualität der Programmierung zu verbessern. Dabei werden Ungleichgewichte, Lücken und Entwicklungsmöglichkeiten, die zu verwirklichenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die quantifizierten Einzelziele, die Kohärenz mit den einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten, der gemeinschaftliche Mehrwert, die aus der vorangegangenen Programmierung gewonnenen Erkenntnisse sowie die Qualität der Verfahren für Durchführung, Monitoring, Evaluierung und Finanzmanagement ermittelt und bewertet. Die Ex-ante-Evaluierung wird dem grenzübergreifenden Programm als Anlage beigefügt.
Während des Programmierungszeitraums nehmen die teilnehmenden Länder im Zusammenhang mit der Überwachung des grenzübergreifenden Programms Evaluierungen vor, insbesondere wenn bei dieser Überwachung eine erhebliche Abweichung von den ursprünglichen Zielen festgestellt wird oder wenn Vorschläge für eine Änderung des grenzübergreifenden Programms unterbreitet werden. Die Ergebnisse werden dem gemischten Monitoringausschuss für das grenzübergreifende Programm und der Kommission übermittelt. Sind die Ergebnisse Anlass für eine Änderung der verbleibenden Teile der Programms nach Artikel 93, so werden sie im IPA-Ausschuss erörtert, wenn das geänderte grenzübergreifende Programm vorgelegt wird.
Die Evaluierung wird von internen oder externen Sachverständigen oder Stellen vorgenommen, die funktionell von den in Artikel 102 genannten Bescheinigungs- und Prüfbehörden unabhängig sind. Die Ergebnisse werden nach den geltenden Vorschriften über den Zugang zu Unterlagen veröffentlicht.
Die Evaluierung wird aus den Mitteln für technische Hilfe nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe f finanziert.
Bei der Durchführung von Evaluierungen stellt die Kommission sicher, dass sie unabhängig, objektiv und rechtzeitig erfolgen und dass die Evaluierungsstellen in…
Die Kommission bewertet die Auswirkungen und die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen für jeden Interventionsbereich und die Wirksamkeit der Programmplanung…
Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2024, wird die Kommission eine…
Die Kommission führt in dieser Verordnung vorgesehene Evaluierungen so frühzeitig durch, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen…
Eine Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt durch die Kommission, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber vier…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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