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Auf Initiative der teilnehmenden Länder oder auf Initiative der Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden Ländern können die grenzübergreifenden Programme überprüft und die verbleibenden Teile der Programme gegebenenfalls geändert werden: a) zur Aktualisierung des Finanzierungsplans nach einer Änderung des indikativen Mehrjahresfinanzrahmens nach Artikel 5 der IPA-Verordnung, b) nach wesentlichen sozioökonomischen Veränderungen, c) zur stärkeren oder anderen Berücksichtigung erheblicher Änderungen bei den Prioritäten der Gemeinschaft, den einzelstaatlichen Prioritäten oder den regionalen Prioritäten, d) auf der Grundlage der Evaluierung nach Artikel 109 bzw. Artikel 141, e) nach Schwierigkeiten bei der Durchführung, f) nach Außerkrafttreten der Übergangsregelung nach Artikel 100 oder einer sonstigen Änderung der Durchführungsvorschriften, einschließlich des Übergangs von der zentralen zur dezentralen Mittelverwaltung in den begünstigten Ländern.
Die Kommission nimmt das geänderte grenzübergreifende Programm durch Beschluss an, und es werden entsprechende neue Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 92 geschlossen. Gegebenenfalls findet Artikel 9 Absatz 3 der IPA-Verordnung Anwendung.
Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 7 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.
Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 7 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.
Die Kommission kann die begünstigten Länder auffordern, einen Vorschlag für die Änderung des Programms vorzulegen, wenn einschlägige Gemeinschaftsvorschriften…
Die Kommission prüft das vorgeschlagene grenzübergreifende Programm, um festzustellen, ob es alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält und ob es zur…
Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit den Verordnungen (EU) 2021/1060 und 2021/1058 und der vorliegenden Verordnung und kann binnen zwei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.