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Auf Initiative des begünstigten Landes oder der Kommission können die operativen Programme überprüft und die verbleibenden Teile der Programme gegebenenfalls geändert werden. Eine Überprüfung kann insbesondere vorgenommen werden a) nach wesentlichen sozioökonomischen Veränderungen, b) zur stärkeren oder anderen Berücksichtigung erheblicher Änderungen bei den Prioritäten der Gemeinschaft oder den einzelstaatlichen Prioritäten, c) nach der Überprüfung des indikativen Mehrjahresplanungsdokuments, d) auf der Grundlage der Evaluierungen nach Artikel 166 Absatz 2, e) nach Schwierigkeiten bei der Durchführung.
Der Beschluss der Kommission über einen Antrag auf Änderung eines operativen Programms wird so bald wie möglich nach seiner förmlichen Vorlage durch den Strategiekoordinator in Abstimmung mit dem nationalen IPA-Koordinator gefasst.
Wird durch die Änderung eines operativen Programms nach Absatz 1 dessen Anwendungsbereich erweitert, so sind die damit zusammenhängenden zusätzlichen Ausgaben nach dem Tag der Annahme des Beschlusses der Kommission zuschussfähig.
Die Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung eines operationellen Programms spätestens vier Monate nach der Einreichung durch den…
Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres zu stellen.
Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 5, 6 und 7 erlässt die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen…
Anträge auf Änderungen eines operationellen Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen. Zur Vermeidung…
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten, die mit dem in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.