Erwägungsgrund 20 32014R0508
Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds (KF), mit den Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und für die Meeres- und Fischereipolitik, nämlich dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem EMFF, sind mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für alle diese Fonds (im Folgenden „ESI-Fonds“) gemeinsame Bestimmungen eingeführt worden. Zusätzlich zu der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält die vorliegende Verordnung besondere, zusätzliche Bestimmungen aufgrund der Besonderheiten der Bereiche GFP und IMP.