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Als Teil eines operativen Programms kann die Hilfe im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung für die Finanzierung von Großprojekten verwendet werden.
Ein Großprojekt umfasst eine Gesamtheit von Arbeiten, Maßnahmen oder Dienstleistungen, die als solche zur Erfüllung einer konkreten, unteilbaren Aufgabe mit bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Merkmalen und genau festgelegten Zielen dient und deren Gesamtkosten mehr als 10 Mio. EUR betragen.
Großprojekte werden der Kommission von der zuständigen operativen Struktur zur Genehmigung vorgelegt. In dem Beschluss zur Genehmigung des Projekts werden der materielle Gegenstand und die zuschussfähigen Kosten festgelegt, auf die der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse angewandt wird. Anschließend wird eine bilaterale Vereinbarung mit dem begünstigten Land geschlossen, in der diese Elemente festgelegt werden.
Wenn die operative Struktur der Kommission ein Großprojekt vorlegt, übermittelt sie a) Informationen über die für die Durchführung zuständige Stelle, b) Informationen über die Art der Investition und eine Beschreibung ihres Finanzvolumens und des Standorts, c) die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien, d) einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts vor Abschluss des betreffenden operativen Programms, e) eine Bewertung der sozioökonomischen Gesamtbilanz des Vorhaben, das auf einer Kosten-Nutzen-Analyse basiert und eine Risikobewertung umfasst, und eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen auf den betreffenden Sektor, auf die sozioökonomische Lage in dem begünstigten Land und, sofern das Vorhaben die Verlagerung von Tätigkeiten aus einem Gebiet in einem Mitgliedstaat betrifft, die sozioökonomischen Auswirkungen auf das betreffende Gebiet, f) eine Analyse der Auswirkungen auf die Umwelt, g) den Finanzierungsplan, aus dem der Gesamtbetrag der erwarteten Finanzbeiträge und die vorgesehenen Beiträge im Rahmen der IPA-Verordnung sowie die anderen Beiträge der Gemeinschaft und die anderen externen Beiträge ersichtlich sind. Im Finanzierungsplan ist der benötigte IPA-Zuschuss durch eine finanzielle Tragfähigkeitsanalyse zu belegen. KAPITEL III Durchführung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
eine Erklärung dazu, wie das Großprojekt mit den entsprechenden Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen…
Im Rahmen eines operationellen Programms oder operationeller Programme, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 10 dieser…
In anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen beurteilt die Kommission das Großprojekt auf Grundlage der in Artikel 101 genannten…
die Informationen zu dem Großprojekt nach Artikel 101 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterscheiden sich nicht wesentlich von den Angaben, die in dem gemäß…
Mit unter dieses Kapitel fallenden Interreg-Programmen können „große Infrastrukturprojekte“ unterstützt werden, d. h. Vorhaben, die eine Gesamtheit von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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