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Im Falle der zentralen oder der gemeinsamen Mittelverwaltung benennt das begünstigte Land einen nationalen IPA-Koordinator, der als Vertreter des begünstigten Landes gegenüber der Kommission fungiert. Er gewährleistet, dass eine enge Verbindung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land aufrechterhalten wird, sowohl hinsichtlich des allgemeinen Heranführungsprozesses als auch hinsichtlich der Heranführungshilfe der Gemeinschaft nach der IPA-Verordnung. Der nationale IPA-Koordinator ist auch dafür zuständig, die Teilnahme des begünstigten Landes an den einschlägigen grenzübergreifenden Programmen, sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit anderen begünstigten Ländern, sowie an den länderübergreifenden, interregionalen oder Meeresbeckenprogrammen im Rahmen anderer Gemeinschaftsinstrumente zu koordinieren. Er kann die diese Zuständigkeit betreffenden Aufgaben einem Koordinator für die grenzübergreifende Zusammenarbeit übertragen.
Für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit werden die operativen Strukturen nach Artikel 139 von dem begünstigten Land benannt und eingerichtet.
Die Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörden können Teile der Verwaltung eines operationellen Programms durch ein schriftliches Abkommen zwischen…
Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden die Programme im Wege der zentralen oder der dezentralen Mittelverwaltung…
Im Falle grenzübergreifender Programme, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, werden nach Artikel 102 in einem…
Die geteilte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende…
Übt im Falle der dezentralen Mittelverwaltung der nationale IPA-Koordinator seine Zuständigkeit für die Programmierung für diese Komponente auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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