Art. 74 32007R0718
Strukturen und Behörden für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung
Im Falle der zentralen oder der gemeinsamen Mittelverwaltung ist der nationale IPA-Koordinator nach Artikel 32 die einzige Kontaktperson der Kommission.
Im Falle der zentralen oder der gemeinsamen Mittelverwaltung ist der nationale IPA-Koordinator nach Artikel 32 die einzige Kontaktperson der Kommission.