Art. 33 32007R0718
Strukturen und Behörden für die geteilte Mittelverwaltung
Im Falle grenzübergreifender Programme, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, werden nach Artikel 102 in einem der an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten die folgenden Strukturen eingerichtet: