Art. 54 32007R0718
Wiederverwendung des Beitrag der Gemeinschaft
(1)
Die Mittel eines nach Artikel 49 gestrichenen Beitrags der Gemeinschaft werden mit Zinsen dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt.
(2)
Der nach Artikel 50 gestrichene oder wiedereingezogene Beitrag darf weder für die Vorhaben verwendet werden, wegen denen die Wiedereinziehung oder Anpassung vorgenommen wurde, noch, wenn die Wiedereinziehung oder Anpassung wegen einer systembedingten Unregelmäßigkeit vorgenommen wurde, für bestehende Vorhaben innerhalb der Prioritätsachse oder des Teils der Prioritätsachse, in dem die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.