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Die Hilfe muss in den Anwendungsbereich nach Artikel 2 der IPA-Verordnung fallen. Sie muss darauf ausgerichtet sein, ein breites Spektrum von Maßnahmen zum Institutionenaufbau in allen begünstigten Ländern zu unterstützen. Mit ihr sind die demokratischen Einrichtungen und die rechtsstaatliche Ordnung zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu reformieren, wirtschaftliche Reformen durchzuführen, die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte zu gewährleisten, die Gleichstellung von Mann und Frau und die Bekämpfung der Diskriminierung voranzubringen, die Bürgerrechte und die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, die engere regionale Zusammenarbeit sowie Versöhnung und Wiederaufbau zu unterstützen und ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung der Armut sowie zu einem hohen Umweltschutzniveau in diesen Ländern zu leisten.
Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann den begünstigten Ländern insbesondere in den folgenden Bereichen gewährt werden: a) Stärkung der demokratischen…
Mit der Hilfe für die potenziellen Kandidatenländer sind eine gewisse Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand und eine gewisse Ausrichtung auf die…
Die nach der IPA-Verordnung gewährte Hilfe muss mit der Politik und den Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereich der Außenhilfe vereinbar sein.
Da Gegenstand der IPA-Verordnung Hilfe im Heranführungsprozess ist, muss für ihre Durchführung nach Möglichkeit die dezentrale Verwaltung der Mittel gelten, um…
Den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern kann Hilfe im Rahmen dieser Komponente auch durch ähnliche Maßnahmen und Aktionen gewährt…
Die Kommission gewährleistet, dass die folgenden Grundsätze für die Hilfe nach der IPA-Verordnung beachtet werden: — Für die gewährte Hilfe gelten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.