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Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder eines ihrer Gebiete („Länder oder Gebiete“) anhand einer Klassifizierung in eine von drei Statusklassen festgestellt. Anhang II der genannten Verordnung enthält Vorschriften zur Feststellung des BSE-Status von Ländern oder Gebieten. Artikel 5 der genannten Verordnung sieht außerdem vor, dass eine Neubewertung der Gemeinschaftsklassifizierung eines Landes beschlossen werden kann, nachdem das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ein Verfahren zur Einstufung von Ländern in Statusklassen festgelegt hat.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang…
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder eines ihrer Gebiete durch Einstufung in drei…
Auf der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Mai 2005 wurde ein neues, vereinfachtes Verfahren zur Klassifizierung von Ländern…
Am 25. Juni 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 722/2007 der Kommission geändert. Mit der so geänderten Verordnung (EG)…
Während der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit im Mai 2003 wurde eine Entschließung angenommen, um die gegenwärtigen internationalen…
Auf seiner Generalversammlung im Mai 2003 hat das Internationale Tierseuchenamt (OIE) die Kriterien, die die Grenze zwischen Ländern mit mäßigem Risiko…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.