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Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder eines ihrer Gebiete durch Einstufung in drei Kategorien festgesetzt: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. Der genannte Artikel sieht auch eine Neubewertung der gemeinschaftlichen Einstufung der Länder infolge der Einführung einer Länderklassifizierung nach Kategorien durch das Internationale Tierseuchenamt (OIE) vor.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder eines ihrer Gebiete („Länder oder Gebiete“) anhand…
Am 25. Juni 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 722/2007 der Kommission geändert. Mit der so geänderten Verordnung (EG)…
Während der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit im Mai 2003 wurde eine Entschließung angenommen, um die gegenwärtigen internationalen…
Auf der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Mai 2005 wurde ein neues, vereinfachtes Verfahren zur Klassifizierung von Ländern…
Auf seiner Generalversammlung im Mai 2003 hat das Internationale Tierseuchenamt (OIE) die Kriterien, die die Grenze zwischen Ländern mit mäßigem Risiko…
Für Drittländer mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko gelten keine BSE-bezogenen Einfuhrbedingungen. Es ist erforderlich, die Einfuhrbedingungen klarzustellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.