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Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Kriterien, nach denen der BSE-Status von Ländern oder Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung festgestellt wird. Diese Kriterien basieren auf den Bedingungen, die im Kapitel zur spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) dargelegt sind.
Der BSE-Status von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder deren Gebieten (nachstehend „Länder oder Gebiete“ genannt) wird durch die Einstufung in eine der…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Feststellung des Status der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) von…
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder eines ihrer Gebiete („Länder oder Gebiete“) anhand…
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder eines ihrer Gebiete durch Einstufung in drei…
Anhang III Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung: „KAPITEL B ERFORDERNISSE HINSICHTLICH BERICHTERSTATTUNG UND AUFZEICHNUNG I.…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.