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Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Feststellung des Status der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder ihren Gebieten. Diese Vorschriften beruhen auf der von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Gesundheitskodex für Landtiere (nachstehend „Kodex“) festgelegten internationalen Norm. In der Kodex-Fassung von 2013 wurde im BSE-Kapitel der Begriff „release assessment“ („Freisetzungsbewertung“) durch den Begriff „entry assessment“ („Eingangsbewertung“) ersetzt; außerdem wurde die Tabelle mit den Zielpunkten für ein Land bzw. Gebiet erheblich geändert, um den Bedürfnissen von Ländern mit kleiner oder sehr kleiner Rinderpopulation besser Rechnung zu tragen. Diese Änderungen sollten sich in Anhang II widerspiegeln.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder eines ihrer Gebiete („Länder oder Gebiete“) anhand…
Die Anhänge I, VII, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird Nummer 2 wie folgt ersetzt: „2. Für die…
Im Rahmen der Mitteilung der Kommission über den Fahrplan zur TSE-Bekämpfung vom 15. Juli 2005 und gemäß dem SANCO-Arbeitsprogramm zu TSE für 2006—2007 vom 17.…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Am 19. Januar 2011 veröffentlichten die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von…
Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, die Zulassung von Schnelltests, die Ausweitung bestimmter Bestimmungen auf andere Erzeugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.