Erwägungsgrund 2 32007R0722
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder eines ihrer Gebiete („Länder oder Gebiete“) anhand einer Klassifizierung in eine von drei Statusklassen festgestellt. Anhang II der genannten Verordnung enthält Vorschriften zur Feststellung des BSE-Status von Ländern oder Gebieten. Artikel 5 der genannten Verordnung sieht außerdem vor, dass eine Neubewertung der Gemeinschaftsklassifizierung eines Landes beschlossen werden kann, nachdem das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ein Verfahren zur Einstufung von Ländern in Statusklassen festgelegt hat.