Erwägungsgrund 3 32004R2229
Die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates betrifft die zweite Stufe des Arbeitsprogramms, die ebenfalls noch läuft.