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Es sollte festgelegt werden, dass berichterstattende Mitgliedstaaten die Berichte über ihre Bewertungen so schnell wie möglich an die Behörde und die Kommission übermitteln sollten.
Ein Mitgliedstaat, dem ein den Anforderungen des Artikels 7 entsprechender Antrag gemäß Artikel 6 zugeleitet wird, übermittelt unverzüglich der Behörde und der…
Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten neuen Daten und Risikobewertungen und ggf. die Angaben aus den…
Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig über die Maßnahmen berichten, die sie zur Durchführung dieser Verordnung getroffen haben. Auf der Grundlage dieser…
Die von den berichterstattenden Mitgliedstaaten erstellten Bewertungsberichte können erforderlichenfalls von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten innerhalb…
Nach Eingang des Bewertungsberichts übermittelt die Behörde diesen den übrigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller/den Antragstellern zur Stellungnahme.…
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie deren Wirkung bewerten kann.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.