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Die eingereichten Unterlagen sollten neue Daten zu den Wirkstoffen und neue Risikobewertungen enthalten, damit den Änderungen der Anforderungen an die Daten gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG entsprochen wird sowie den Änderungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, seit der Wirkstoff erstmals in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, wie in Leitfäden der Kommissionsdienststellen und den entsprechenden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses (SCP) oder der Behörde wiedergegeben. Aus dem Spektrum der Anwendungszwecke, für die der Antrag gestellt wird, sollte das repräsentative Anwendungsmuster hervorgehen. Der Hersteller sollte auf der Grundlage der vorgelegten Daten nachweisen, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der in Artikel 5 genannten Kriterien bei einer oder mehreren Zubereitungen erfüllt werden können.
neue Daten gegenüber den ursprünglichen Unterlagen für den Wirkstoff und neue Risikobewertungen, aus denen Änderungen der Anforderungen an die Daten gemäß den…
Der bzw. die Antragsteller fügen den zusammengefassten Unterlagen Folgendes bei: a) die Informationen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;…
Die Bestimmungen über den Datenschutz gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG sollen den Antragstellern einen Anreiz bieten, die gemäß den Anhängen II und…
Die britischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff nach erster Prüfung die Anforderungen an die…
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der…
Für die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, die in der ersten, zweiten, dritten und vierten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.