Erwägungsgrund 17 32019L0997
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Spezifikationen des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke angesichts des technischen Fortschritts anzupassen und den Mitgliedstaat zu ändern, der für die Bereitstellung von Mustern für die Unterrichtung über das Format des einheitlichen EU-Rückkehrausweises an Drittländer zuständig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhält der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und seine Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.