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Spätestens zum 8. August 2028 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hierüber Bericht.
Bei der ersten Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels prüft die Kommission insbesondere die Wirksamkeit der Arbeitsweise des gemäß Artikel 11 eingerichteten Sekretariats des Gremiums, auch im Hinblick auf die Angemessenheit der Ressourcen in Bezug auf die Erfüllung seiner Aufgaben.
Für die Zwecke des Absatzes 1 und auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten und das Gremium ihr die relevanten Informationen.
Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission
die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen;
die Ergebnisse der einschlägigen Gespräche in einschlägigen Foren;
einschlägige vom Gremium ausgegebene Unterlagen;
die im Zuge der in Artikel 26 genannten Beobachtung getroffenen Feststellungen.
Den Berichten gemäß Absatz 1 wird, wenn angezeigt, ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.