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Die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Bereichs IIa sollen auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemäß Nummer 8 des Anhangs IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgelegt werden. Bei Sandaal handelt es sich um einen Bestand in der Nordsee, der gemeinsam mit Norwegen genutzt wird, der aber derzeit nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die endgültigen Fangbeschränkungen stehen im Einklang mit der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen mit Norwegen vom 22. Mai 2007.
Die Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008…
Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung…
Die Kommission legt die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV…
Fangbeschränkungen und Aufwandsbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer) sind vorläufig in den…
Infolge des ICES-Gutachtens muss für Sandaal im ICES-Untergebiet IV und im Bereich IIIa-Nord eine befristete Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands…
Gemäß Anhang IID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 gelten die Bedingungen des genannten Anhangs für Gemeinschaftsschiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.