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Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES (International Council for the Exploration of the Sea [Internationaler Rat für Meeresforschung])- Gebieten IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV wurden provisorisch in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 festgesetzt. Der ICES hat im Februar 2013 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Sandaalbeständen in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV veröffentlicht. Diesem Gutachten zufolge sollten die Fangbeschränkungen für die Bewirtschaftungsgebiete 1 und 2 auf 224 544 Tonnen bzw. auf 17 544 Tonnen festgesetzt werden. Für das Bewirtschaftungsgebiet 3 empfiehlt der ICES, die Gesamtfangmenge auf 78 331 Tonnen zu begrenzen. Da das Bewirtschaftungsgebiet 3 sowohl die Fänge der Union als auch Norwegens abdeckt, sollte die Fangobergrenze für die Union in diesem Gebiet auf höchstens 40 000 Tonnen festgesetzt werden. Für die Bewirtschaftungsgebiete 4 und 6 lagen keine ausreichenden Fang- und Erhebungsdaten vor, anhand deren der ICES eine altersbasierte Beurteilung hätte vornehmen können. Daher sollten entsprechend dem Vorgehen bei anderen Beständen unter vergleichbaren Umständen die Fangobergrenzen für die Bewirtschaftungsgebiete 4 und 6 auf 4 000 Tonnen bzw. 336 Tonnen festgesetzt werden, was einer Verringerung um 20 % gegenüber den Obergrenzen in diesen Gebieten für 2012 entspricht. Dem ICES-Gutachten entsprechend sollten die Fangbeschränkungen für die Bewirtschaftungsgebiete 5 und 7 Null betragen. Da es sich bei Sandaal um einen Bestand handelt, der mit Norwegen geteilt wird, und vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit von Sandaal in den EU-Gewässern im Jahr 2013 ist es angemessen, einen Quotenaustausch mit Norwegen zu regeln. Folglich sollte die Norwegen aus dem Unionsanteil der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) ein Anteil von 22 450 t Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 im Austausch für 1 769 t nordnorwegischen Kabeljau, 131 t nordnorwegischen Schellfisch, 250 t Scholle in der Nordsee und 95 t Leng in der Nordsee auf Norwegen übertragen werden. Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Bereichs IIa sollen auf der…
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information. ANHANG IID FANGMÖGLICHKEITEN DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-BEREICHEN IIa, IIIa…
Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung…
Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in der vorliegenden Verordnung…
Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung…
Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.