Erwägungsgrund 14 32007R0834
Die Tierhaltung ist von fundamentaler Bedeutung für die Organisation der landwirtschaftlichen Erzeugung in einem ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieb, insofern als sie das notwendige organische Material und die Nährstoffe für die Anbauflächen liefert und folglich zur Bodenverbesserung und damit zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beiträgt.