Erwägungsgrund 35 32007R0834
Es erscheint angebracht, die Liste der Drittländer beizubehalten, deren Produktionsvorschriften und Kontrollvorkehrungen durch die Kommission als gleichwertig mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen anerkannt wurden. Für nicht in dieser Liste aufgeführte Drittländer sollte die Kommission ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und -stellen aufstellen, die als zuständig für die Durchführung der Kontrollen und Zertifizierung in den betreffenden Drittländern anerkannt sind.