Richtlinie (EU) 2019/1153 des europäischen parlaments und des rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen. Sie sollten sich außerdem verpflichten, loyal und zügig zusammenzuarbeiten.
Erwägungsgrund 3 32019L1153Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen