Erwägungsgrund 5 32007R0835
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Zypern ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Zypern ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.