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Ein gemäß Artikel 17 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer darlegt, dass
die vorgeschlagene geografische Angabe nicht der Definition der geografischen Angabe oder, je nach Fall, den Anforderungen dieser Verordnung, Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Artikel 3 Absatz 4 und Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 entspricht;
die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe durch einen oder mehrere der in Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 48 Absatz 1 genannten Umstände verhindert wird oder
die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.
Die Zulässigkeit eines Einspruchs wird von der Kommission in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.
Die vorgeschlagene geografische Angabe erfüllt nicht die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für den Schutz,
Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingereicht wird und auf einen…
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
Mit Gründen versehene Einspruchserklärung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates 1. Name des Erzeugnisses: ……
Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an das Verfahren gemäß Artikel 17 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.