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Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt, dass der Teil der Erstattung, der gezahlt wird, sobald das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird. Diese Vorschrift kann die Ausfuhren von Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 in andere Bestimmungsländer als die Vereinigten Staaten von Amerika beeinträchtigen. Es ist deshalb erforderlich, von dieser Regel abzuweichen.
Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April…
Bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 nach anderen Bestimmungsländern als den Vereinigten Staaten von Amerika wird die für die Ausfuhr…
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von…
Im Fall einer differenzierten Erstattung wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Teil der Erstattung, der unter…
Die Nichtfestsetzung der Erstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 0105 11 , 0105 12 , 0105 19 , 0207 (ohne die KN-Codes 0207 34 , 0207 13 91 , 0207 14…
Nach Artikel 4 Absätze 1 und 7 und Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.