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Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden , bestimmt in Artikel 19 Absatz 2, dass die Erstattung für die Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden kann.
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die…
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei…
Die Nichtfestsetzung der Erstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 0105 11 , 0105 12 , 0105 19 , 0207 (ohne die KN-Codes 0207 34 , 0207 13 91 , 0207 14…
Bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 nach anderen Bestimmungsländern als den Vereinigten Staaten von Amerika wird die für die Ausfuhr…
Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April…
Solche Abweichungen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 2294/2000 der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.