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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 der Kommission vom 12. Dezember 2006 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 ist bei der Ausfuhr von Teigwaren dieser KN-Codes in die Vereinigten Staaten von Amerika eine Bescheinigung (Bescheinigung P2) vorzulegen, aus der hervorgeht, ob bei der Ausfuhr von Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors, die zu ihrer Herstellung dienten, in die Vereinigten Staaten von Amerika ein Erstattungssatz anzuwenden ist oder nicht. Darüber hinaus ist in der Verordnung vorgesehen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen statistischen Daten an die Kommission übermitteln.
Nach den im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik gefassten Beschlüssen ist es zweckmäßig, vorzusehen, dass bei der Ausfuhr von Teigwaren der KN Codes 1902 11…
Für die Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 in die Vereinigten Staaten von Amerika stellt die zuständige Dienststelle der Mitgliedstaaten, in…
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei…
Bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 nach anderen Bestimmungsländern als den Vereinigten Staaten von Amerika wird die für die Ausfuhr…
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von…
Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse die unter die KN-Codes 0403 10 51 bis 0403 10 99, 0403 90 71 bis 0403 90 99, 0405 20 10, 0405 20 30, 2105…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.