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Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 16. April 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen des Subkontingents II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 421/2007 der Kommission vom 18. April 2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 9. April 2007 bis zum 16. April 2007 eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Subkontingent II im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Weichweizen, anderer als hoher Qualität ausgesetzt worden. Da das Zollkontingent für Weichweizen aus Kanada um 853 Tonnen aufgestockt worden ist, ist diese Aussetzung mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufzuheben.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT , genehmigt…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission wurde ein Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet.…
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für…
„ANHANG Muster der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 Einfuhrkontingent für Weichweizen, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 Woche vom ...…
Die Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von…
Die Verordnung (EG) Nr. 2026/2005 der Kommission vom 13. Dezember 2005 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2006 und die darauf folgenden Jahre für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.