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Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT , genehmigt mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates , sieht eine Aufstockung des Kanada zugeteilten Zollkontingents für Weichweizen um 853 Tonnen vor. Das Subkontingent II für aus Kanada eingeführten Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates ist daher ebenfalls um 853 Tonnen aufzustocken.
Ist das konsolidierte Zollkontingent von 600 000 Tonnen mit Herkunft aus Kanada ausgeschöpft, ohne daß ein autonomes Zollkontingent von mehr als 30 000 Tonnen…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission wurde ein Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet.…
Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 16. April 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen des Subkontingents II gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel…
Gemäß der in Anhang IV des Beschlusses 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.