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Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission wurde ein Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet. Das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigte Abkommen ist nunmehr durch die entsprechende Aufstockung der Menge des Subkontingents III für andere Drittländer als die USA und Kanada um 6 787 Tonnen umzusetzen.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT , genehmigt…
Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 16. April 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen des Subkontingents II gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Die Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von…
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 erhält folgende Fassung: Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 229 858 Tonnen Weichweizen. Diese…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 der Kommission ist eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von 147 949 Tonnen Weichweizen aus Beständen der slowakischen…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.