Erwägungsgrund 1 32009R0231
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 947/2008 der Kommission vom 25. September 2008 zur Aussetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand werden ab dem 26. September 2008 keine Ausfuhrerstattungen mehr für Zucker gewährt, einschließlich Zucker, der gemäß den Artikeln 36 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen geliefert wird.