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In Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind die Fristen für die Entnahme der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen festgesetzt. Da die Änderung des Programms für Polen zusätzliche Mengen von 203 Tonnen Getreide und 3 224 Tonnen Zucker und für Slowenien eine zusätzliche Menge von 1 000 Tonnen Getreide zur vorsieht, die aus Interventionsbeständen entnommen werden, sollte für diese Mengen von den Fristen abgewichen werden können.
Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 gelten die in Unterabsatz 1 und im ersten und vierten Satz von Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für…
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus…
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten…
Die Slowakei hat die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 81 909 Tonnen zu erhöhen.…
Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 erfolgt für das Wirtschaftsjahr 2005/06 die letzte Lieferung von Getreide, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.